Strafrecht & Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

Eine Ordnungswidrigkeit ist die geringfügige Verletzung einer Rechtsnorm, die nicht mit „Strafe“, sondern – in leichteren Fällen ausschließlich – mit einer Geldbuße geahndet wird.  Bei einigen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung kann neben der Geldbuße, auch Bußgeld genannt, ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten verhängt werden. Die Verfolgung der Rechtsverletzung liegt nach dem Opportunitätsprinzip bei Ordnungswidrigkeiten im Ermessen der Behörde, Straftaten dagegen müssen nach dem für das Strafrecht geltenden Legalitätsprinzip verfolgt werden.

Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erfolgt nach rechtzeitigem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in einem Bußgeldverfahren, also einem Verwaltungsverfahren. Nach dem Ablauf der auch für Ordnungswidrigkeiten geltenden Verjährung – drei Monaten bis drei Jahre, in Verkehrssachen grundsätzlich 3 Monate – kann eine Ahndung allerdings nicht mehr erfolgen. Die Frage der Verjährung ist in vielen Fällen erst nach durch einen Rechtsanwalt erfolgter Akteneinsicht zu klären.

Auf den Einspruch hin kann die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurücknehmen oder den Vorgang an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterleiten, die den Bescheid dem jeweils zuständige Amtsgericht zur Entscheidung vorlegt. Das Amtsgericht bestimmt dann einen Verhandlungstermin zur Klärung des Sachverhalts, ggf. durch Beweisaufnahme, und zur rechtlichen Bewertung.

Auch wenn es sich beim Ordnungswidrigkeitenrecht um kleinere Delikte als im Strafrecht handelt, ist die Hinzuziehung eines Anwaltes aus verschiedenen Gründen ratsam. Wir beraten Sie gerne über die Möglichkeiten und Erfolgsaussichten eines Einspruchs und das jeweils adäquate Vorgehen gegen Bußgeldbescheide.

Sie sind auch bei dem Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Teilweise wird eine zunächst als Ordnungswidrigkeit verfolgte Tat nach einer unbedachten Äußerung eines Betroffenen als Straftat verfolgt. Lassen Sie sich daher zunächst von uns beraten, eine Einlassung zur Sache ist in der Regel nur nach erfolgter Akteneinsicht sinnvoll.

 

Strafrecht

Wir vertreten Sie bei Problemen aus dem allgemeinen Strafrecht (also z.B. Raub, Erpressung, Betrug, Diebstahl oder Unterschlagung, Körperverletzungsdelikte, Urkundenfälschung, Kapitaldelikte, Sachbeschädigung usw.) und beispielsweise dem Verkehrsstrafrecht (z.B. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, rechtswidrige Eingriffe in den Straßenverkehr, Alkohol am Steuer), dem Jugendstrafrecht, dem Betäubungsmittelstrafrecht und dem Wirtschaftsstrafrecht (Insolvenzstraftaten, Steuerhinterziehung, Bankrott). Wir beraten und vertreten Opfer von Straftaten und machen für diese Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend. Wir vertreten zudem Opfern als Nebenkläger in Strafverfahren.

Mit den Normen des Strafrechts verbietet der Staat bestimmte Handlungen und sanktioniert diese mit Geld- und Freiheitsstrafen als Rechtsfolge. Ziel ist der Schutz bestimmter Rechtsgüter, z. B. Leben und Eigentum, Gemeinschaftswerte. sowie Sicherheit und Integrität des Staates und elementarer Werte des Gemeinschaftslebens.

Eine strafrechtliche Verurteilung kann zu einer Vorstrafe führen, die im polizeilichen Führungszeugnis für künftige Arbeitgeber sichtbar ist, so dass nicht selten bei einer Strafverfolgung auch die gesellschaftliche und berufliche Zukunft des Betroffenen erheblich betroffen ist.

In Strafverfahren ist es sehr wichtig, möglichst früh einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Wir beraten Sie bei der Wahl der besten Vorgehensweise und können in vielen Fällen eine Anklage und ein Gerichtsverfahren vermeiden.

Ein Strafverfahren beginnt mit dem Ermittlungsverfahren. Bereits an dieser Stelle muss ausdrücklich auf das Schweigerecht des Beschuldigten hingewiesen werden, also das Recht, sich zum Sachverhalt nicht zu äußern. Von diesem Schweigerecht, dessen Ausübung nicht zu Ihren Lasten verwendet werden darf, sollte auf jeden Fall Gebrauch gemacht werden, bis das weitere Vorgehen nach erfolgter Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt mit Ihnen besprochen worden ist, denn vermeintlich entlastende Angaben zum Tatvorwurf lassen sich im späteren Verfahren kaum noch korrigieren.

Der Staat muss Ihnen die Ihnen zum Vorwurf gemachte Straftat nachgewiesen, Sie müssen sich also nicht entlasten. Sie müssen nur Ihre Personalien angeben, sofern die Polizei noch nicht über die entsprechenden Angaben verfügen sollte.

Sofern das Ermittlungsverfahren nicht eingestellt wird, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage oder stellt Antrag auf Erlass eines Strafbefehls.

Wir vertreten ihre Interessen in allen Stadien des Strafverfahrens, beginnend mit dem Ermittlungsverfahren, gefolgt von der Vertretung in der Hauptverhandlung, in einigen Fällen ist zudem die Einlegung eines Rechtsmittels erforderlich. Auch die Betreuung des Beschuldigten während der Haft oder nach einer Festnahme zu unseren Aufgaben.

Bitte denken Sie an die kurzen Fristen, die nach Zustellung von Schriftstücken, z. B. eines Strafbefehls, für die Einlegung eines Rechtsmittels laufen.

Hierbei stehen Ihnen die Rechtsanwälte Christoph Bieker und Boris Brattig zuverlässig zur Seite.